Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 32
§ 32 – Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kann Ratsuchende untersuchen.
- Die Untersuchungen sind ärztlich und psychologisch.
- Dies geschieht nur mit dem Einverständnis der Ratsuchenden.
- Ziel ist die Feststellung der Berufseignung.
- Es dient auch der Bewertung der Vermittlungsfähigkeit.