Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 32

§ 32 – Eignungsfeststellung

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit kann Ratsuchende untersuchen.
  • Die Untersuchungen sind ärztlich und psychologisch.
  • Dies geschieht nur mit dem Einverständnis der Ratsuchenden.
  • Ziel ist die Feststellung der Berufseignung.
  • Es dient auch der Bewertung der Vermittlungsfähigkeit.